Wenn die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Kinderalimente nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, gibt es einen Anspruch auf Bevorschussung.
Eine Alimentenbevorschussung wird nur gewährt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Der Anspruch besteht auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt. Gemäss
Kinder- und Jugendhilfegesetz und
Verordnung über die Alimentenhilfe bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
In einem ersten Schritt wird durch eine
Alimentenhilfestelle überprüft, ob ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. Falls ja, kann anschliessend ein Antrag bei der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Sobald ein positiver Entscheid vorliegt, werden die zugesprochenen Beträge regelmässig überwiesen.