Grundstücke werden oft mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf kann deutlich höher sein als der Anschaffungsbetrag. Dieser Grundstückgewinn wird im Zeitpunkt der Handänderung einmalig besteuert.

Der Bund erhebt keine Steuer auf Grundstückgewinne. Hingegen schreibt das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken und Immobilien besteuern müssen.

Im Kanton Zürich erfolgt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die Gemeinden. Es kommt das monistische System zur Anwendung. Dies bedeutet: Alle Grundstückgewinne unterliegen einer Sondersteuer, der so genannten «Grundstückgewinnsteuer», die sowohl auf Gewinnen natürlicher als auch juristischer Personen erhoben wird.

Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Belastung. Die gesamten Steuereinnahmen fallen an die Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt.

Bemessungsgrundlage der Grundstückgewinnsteuer ist der erzielte Gewinn und die Besitzdauer. Als Gewinn wird jene Wertsteigerung bezeichnet, welche nicht durch Leistungen des Grundeigentümers entstanden ist. Wertzunahmen, welche auf Leistungen des Grundeigentümers zurückzuführen sind, können als Anlagekosten steuermindernd angerechnet werden.

Gerne stehen die Mitarbeitenden der Abteilung Steuern für Fragen zur Grundstückgewinnsteuer zu Ihrer Verfügung. Für eine provisorische Berechnung der Grundstückgewinnsteuer benötigen wir folgende Angaben:

  • Name und Kontaktdaten der anfragenden Person sowie Vollmacht, Mäklervertrag, Verkaufsauftrag bei Vertretung der Verkäuferschaft
  • Name und Kontaktdaten der Verkäuferschaft
  • Angaben zum Verkaufsobjekt wie Katasternummer, Strasse, Kurzbeschrieb der Stockwerkeigentumseinheit
  • Kaufdatum und Kaufpreis
  • Verkaufspreis
  • Geplanter Zeitpunkt der Handänderung und Name der Käuferschaft
  • Vertragsentwurf

Zugehörige Objekte

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Tarif für die Grundstückgewinnsteuer (ZStB 225.1) (PDF, 728.67 kB) Download 0 Tarif für die Grundstückgewinnsteuer (ZStB 225.1)