Für die Herstellung, die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerkskörper bedarf es einer Bewilligung. Die Lagerung von Kleinmengen (Kategorie 1 bis 4) bis 5 kg brutto sowie Herstellung und Verkauf von pyrotechnischen Spielwaren (Kategorie 1) wie Bengalhölzer, Bengalfackeln, Knallkorken, Knallerbsen, Amorces, Tischbomben usw. sind bewilligungsfrei.

Für die Lagerung 5 kg bis 300 kg brutto und den Verkauf ist die Standortgemeinde zuständig. Für die Herstellung und Lagerung über 300 kg brutto wenden Sie sich bitte an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich.

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