Datensperre
Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachfragenden Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter). Anderen Amtsstellen werden trotz der Adress- und Datensperre Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.
Gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen mitgeteilt, sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der gesuchten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielsweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).
§ 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG)
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 052 397 70 20 | einwohnerdienste@bauma.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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